# Fake-Bewertungen bei Google erkennen und löschen lassen

> Woran Sie gekaufte oder von Konkurrenten platzierte Google-Bewertungen erkennen, wie Sie sie dokumentieren und mit welcher Begründung Google löscht.

Quelle: https://bewertungsanwalt.clonebridge.de/ratgeber/fake-bewertung-google-erkennen · Stand: 2026-11-03 · Fachliche Prüfung: APVOKAT Rechtsanwaltskanzlei · Anbieter: BewertungsAnwalt (Plattform zur Löschung rechtswidriger Google-Bewertungen: Software für 49 € je gelöschter Bewertung oder Anwälte der Partnerkanzlei APVOKAT für 199 € pauschal.)

## Kurzantwort

Fake-Bewertungen erkennen Sie an Profilen ohne weitere Aktivität, Serien von 1-Sterne-Bewertungen in kurzer Zeit, fehlendem Bezug zu Ihrer Leistung, identischen Formulierungen bei mehreren Unternehmen oder Verfassern, die in keiner Kundendatei auftauchen. Rechtlich sind sie als Bewertungen ohne Kundenkontakt angreifbar; Google muss sie nach Beanstandung entfernen, wenn der Verfasser den Kontakt nicht belegt. Bei Konkurrenten kommt zusätzlich ein Unterlassungsanspruch nach dem UWG in Betracht.

## Woran erkennen Sie eine Fake-Bewertung?

Kein einzelnes Merkmal beweist eine Fälschung. Mehrere zusammen sind ein starkes Indiz:

- **Profil ohne Geschichte**: Der Verfasser hat genau eine Bewertung geschrieben, nämlich Ihre, oder bewertet nur mit einem Stern.
- **Zeitliche Häufung**: Mehrere negative Bewertungen innerhalb weniger Stunden oder Tage, oft nach einem Konflikt mit einer Person.
- **Kein Bezug zur Leistung**: Die Bewertung nennt keine Leistung, kein Datum, keine Mitarbeitenden, nichts, was nur ein echter Kunde wüsste.
- **Falsche Details**: Produkte oder Räume, die es bei Ihnen nicht gibt, eine Filiale, die nie existierte.
- **Textbausteine**: Dieselben Formulierungen tauchen bei anderen Unternehmen auf. Suchen Sie markante Sätze in Anführungszeichen bei Google.
- **Geografisch unplausibel**: Das Profil bewertet an einem Tag Unternehmen in München, Hamburg und Wien.
- **Unbekannter Name**: Der Name erscheint in keiner Kundendatei, Rechnung, Reservierung oder Terminliste.

## Welche Arten von Fake-Bewertungen gibt es?

| Typ | Typisches Merkmal | Rechtliche Einordnung |
|---|---|---|
| Rachebewertung | Nach Kündigung, Mahnung, Absage; oft von Angehörigen oder Freunden des eigentlichen Kunden | Kein eigener Kundenkontakt, oft Schmähkritik |
| Konkurrenzbewertung | Mitbewerber oder dessen Umfeld; manchmal mit Hinweis auf „bessere Alternativen“ | Kein Kundenkontakt, zusätzlich unlauterer Wettbewerb (§§ 4 Nr. 1 und 2 UWG) |
| Gekaufte Negativbewertung | Serien aus Profilen ohne Geschichte, oft aus dem Ausland | Kein Kundenkontakt, Verstoß gegen Google-Richtlinien |
| Verwechslung | Echter Kunde eines anderen Unternehmens mit ähnlichem Namen | Themenfremd; Löschung meist unproblematisch |
| Ehemalige Mitarbeitende | Innenwissen, Konflikt erkennbar | Interessenkonflikt nach Google-Richtlinien, bei unwahren Behauptungen § 186 StGB |

## Wie dokumentieren Sie den Verdacht?

1. Screenshot der Bewertung mit Datum und Profilname.
2. Screenshot des Verfasserprofils mit allen anderen Bewertungen (Klick auf den Namen).
3. Ergebnis der Suche in Ihren Kundensystemen, als kurze Notiz.
4. Bei Serien: Liste aller betroffenen Bewertungen mit Zeitstempeln.
5. Bei Textbausteinen: Links zu den anderen Unternehmen, bei denen derselbe Text steht.

Diese Dokumentation brauchen Sie für die Beanstandung bei Google, für die Streitbeilegungsstelle und, falls es so weit kommt, für ein Gericht.

## Mit welcher Begründung lässt Google Fake-Bewertungen löschen?

Nicht mit „Das ist ein Fake“. Google kann eine Fälschung nicht erkennen und wird diese Behauptung nicht prüfen. Der Hebel ist der fehlende Kundenkontakt: Sie bestreiten, dass die Person je Kunde war, und Google muss den Verfasser auffordern, den Kontakt zu belegen (BGH, Urt. v. 09.08.2022, VI ZR 1244/20). Fake-Verfasser können das nicht. Die Formulierung und die Wahl des richtigen Formulars stehen im Artikel [Google-Bewertung melden](https://bewertungsanwalt.clonebridge.de/ratgeber/google-bewertung-melden-anleitung).

Bei Konkurrenten ergänzen Sie den Interessenkonflikt nach Googles Richtlinien und, falls Sie den Konkurrenten identifizieren können, eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch einen Anwalt.

## Wie finden Sie heraus, wer dahintersteckt?

Google gibt Daten von Verfassern nicht freiwillig heraus. Zwei Wege gibt es:

- **Auskunftsverfahren nach § 21 Abs. 2 und 3 TDDDG**: Ein Gericht kann Google verpflichten, Bestandsdaten (Name, E-Mail) herauszugeben, wenn die Bewertung einen Straftatbestand erfüllt, etwa Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB). Kosten: Gerichtsgebühren und Anwaltskosten, meist einige hundert bis über tausend Euro.
- **Strafanzeige**: Die Staatsanwaltschaft kann bei Google anfragen. In der Praxis werden solche Verfahren bei Bagatellen oft eingestellt.

Für die Löschung selbst ist die Identität nicht nötig. Die Identifizierung lohnt sich bei systematischen Angriffen, bei denen Sie Unterlassung und Schadensersatz durchsetzen wollen.

## Wie schützen Sie sich vor der nächsten Welle?

- Sammeln Sie laufend echte Bewertungen. Ein Profil mit 200 Bewertungen verkraftet eine Fake-Serie, eines mit 12 nicht.
- Prüfen Sie Ihr Profil wöchentlich oder lassen Sie es automatisch überwachen.
- Antworten Sie auf Fake-Bewertungen öffentlich knapp und sachlich: „Wir können keinen Kundenkontakt unter diesem Namen finden und haben die Bewertung zur Prüfung gemeldet.“ Das signalisiert Lesern, dass Sie aufmerksam sind.
- Kaufen Sie niemals positive Bewertungen als Ausgleich. Google sperrt Profile dafür, und wettbewerbsrechtlich ist es eine Irreführung (§ 5 UWG).

## Häufige Fragen

### Kann ich den Verfasser einer Fake-Bewertung herausfinden?

Bei strafbaren Inhalten (Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung) kann ein Gericht Google nach § 21 TDDDG zur Herausgabe der Bestandsdaten verpflichten. Für die bloße Löschung ist das nicht nötig; dafür reicht die Beanstandung bei Google.

### Ist es strafbar, Fake-Bewertungen zu schreiben?

Unwahre Tatsachenbehauptungen über ein Unternehmen können als üble Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) strafbar sein. Gegen Konkurrenten greift außerdem das Wettbewerbsrecht (§§ 4 Nr. 1 und 2, 5 UWG).

