Meinung oder Tatsachenbehauptung: Die Grenze bei Google-Bewertungen

Warum „unfreundlich“ zulässig ist und „Rechnung doppelt gestellt“ gelöscht werden muss: Die Abgrenzung von Meinung und Tatsache, mit Beispielen.

Stand:
Autor:
Redaktion BewertungsAnwalt
Fachliche Prüfung:
APVOKAT Rechtsanwaltskanzlei

Kurzantwort

Eine Meinung ist eine Wertung, die sich nicht beweisen lässt („schlechter Service“) und ist durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Eine Tatsachenbehauptung lässt sich mit Beweismitteln überprüfen („wir warteten zwei Stunden“) und muss wahr sein. Unwahre Tatsachenbehauptungen muss Google löschen. Bei Mischformen zählt, was beim durchschnittlichen Leser hängen bleibt; steckt im Kern eine falsche Tatsache, ist die gesamte Bewertung angreifbar.

Warum entscheidet diese Grenze über jede Löschung?

Das Grundgesetz schützt Meinungen, nicht Lügen. Art. 5 Abs. 1 GG gewährt jedem das Recht, seine Meinung frei zu äußern; unwahre Tatsachenbehauptungen fallen nicht unter diesen Schutz, weil sie zur Meinungsbildung nichts beitragen (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Deshalb ist bei jeder Google-Bewertung die erste Frage: Ist das eine Meinung oder eine Tatsache?

  • Meinung: Lässt sich nicht beweisen, geprägt von Dafürhalten. Zulässig, auch wenn hart.
  • Wahre Tatsache: Lässt sich beweisen und stimmt. Zulässig, selbst wenn sie dem Unternehmen schadet.
  • Unwahre Tatsache: Lässt sich beweisen und stimmt nicht. Rechtswidrig, muss gelöscht werden.

Wie unterscheiden Gerichte Meinung und Tatsache?

Der Maßstab ist, ob die Aussage dem Beweis zugänglich ist. Lässt sich mit Zeugen, Dokumenten oder Augenschein klären, ob sie stimmt, ist es eine Tatsache. Lässt sie sich nur bewerten, ist es eine Meinung. Beispiele aus Google-Bewertungen:

Aussage Einordnung Begründung
„Der Service war unfreundlich.“ Meinung Freundlichkeit ist eine Wertung
„Wir haben zwei Stunden auf den Tisch gewartet.“ Tatsache Wartezeit ist messbar
„Völlig überteuert.“ Meinung Preiswürdigkeit ist eine Wertung
„Es wurde mehr berechnet als im Angebot stand.“ Tatsache Angebot und Rechnung lassen sich vergleichen
„Der Arzt hat sich keine Zeit genommen.“ Meinung mit Tatsachenkern Dauer ist messbar, „keine Zeit genommen“ ist Wertung
„Die Praxis hat eine falsche Diagnose gestellt.“ Tatsache Medizinisch überprüfbar
„Finger weg, Betrüger!“ Je nach Kontext Meinung oder Schmähkritik Ohne Tatsachenbezug Herabsetzung
„Die Firma hat meine Anzahlung behalten und nie geliefert.“ Tatsache Zahlungsfluss und Lieferung sind belegbar

Was gilt bei Mischformen?

Die meisten Bewertungen mischen beides: „Unfreundlich, und außerdem haben sie uns falsch abgerechnet.“ Gerichte zerlegen die Äußerung nicht in Einzelteile, sondern fragen, was beim durchschnittlichen Leser hängen bleibt. Ist die Wertung („unfreundlich“) auf eine konkrete Tatsache („falsch abgerechnet“) gestützt und die Tatsache ist unwahr, ist die gesamte Äußerung angreifbar. Umgekehrt bleibt eine Wertung zulässig, wenn ihr Tatsachenkern stimmt, auch wenn die Wertung überzogen ist.

Eine praktische Folge: Beanstanden Sie bei Google nicht „die Bewertung ist unfair“, sondern „die Behauptung X in der Bewertung ist unwahr, weil Y“. Nur so trifft die Beanstandung den Punkt, den Google prüfen muss.

Wann ist eine Meinung trotzdem rechtswidrig?

In zwei Fällen:

  1. Schmähkritik: Die Äußerung dient nicht mehr der Auseinandersetzung in der Sache, sondern nur der Herabsetzung der Person. Beispiel: „Der Inhaber ist ein widerlicher Mensch“ ohne jeden Bezug zur Leistung. Gerichte nehmen Schmähkritik nur in engen Ausnahmen an; harte Kritik an der Leistung ist keine Schmähkritik.
  2. Formalbeleidigung: Schimpfwörter und Herabsetzungen, die unabhängig vom Kontext beleidigend sind (§ 185 StGB).

Auch Meinungen verlieren ihren Schutz, wenn sie auf einem erfundenen Sachverhalt beruhen. Wer nie Kunde war, kann keine geschützte Meinung über die Leistung haben; die Bewertung ist dann wegen des fehlenden Kundenkontakts angreifbar, nicht wegen der Wertung. Mehr dazu im Artikel zur 1-Sterne-Bewertung ohne Text.

Wer muss die Wahrheit beweisen?

Bei ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen der Verfasser. § 186 StGB (üble Nachrede) macht strafbar, wer eine ehrenrührige Tatsache behauptet, die nicht erweislich wahr ist; über § 823 Abs. 2 BGB wird daraus ein zivilrechtlicher Anspruch. Der Verfasser trägt damit das Risiko, seine Behauptung nicht belegen zu können.

Gegenüber Google heißt das: Sie müssen die Unwahrheit nicht beweisen, sondern konkret bestreiten und, soweit möglich, Gegenbelege nennen (Rechnung, Lieferschein, Terminliste). Google muss den Verfasser dann um Belege bitten. Bleiben sie aus, ist die Bewertung zu entfernen (BGH, Urt. v. 01.03.2016, VI ZR 34/15).

Drei Prüffragen für jede Bewertung

  1. Welche Aussagen lassen sich beweisen? Markieren Sie sie.
  2. Welche davon sind falsch, und womit können Sie das belegen?
  3. Bleibt nach Streichung der falschen Tatsachen eine reine Wertung übrig, die auf einem echten Kundenkontakt beruht?

Lautet die Antwort auf Frage 3 „ja“, bleibt die Bewertung wahrscheinlich stehen. Lautet sie „nein“, haben Sie einen Löschungsgrund. Der Profil-Scan von BewertungsAnwalt nimmt diese Einordnung für jede 1- und 2-Sterne-Bewertung vor und schlägt den passenden Beanstandungsgrund vor; die Entscheidung bleibt bei Ihnen oder, beim Anwaltsweg, bei der Kanzlei APVOKAT.

Häufige Fragen

Was ist Schmähkritik?
Eine Äußerung, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht. Schmähkritik ist nie von der Meinungsfreiheit gedeckt, die Gerichte legen den Begriff aber eng aus.
Wer muss beweisen, dass eine Tatsachenbehauptung wahr ist?
Bei ehrenrührigen Behauptungen der Verfasser (§ 186 StGB, § 823 Abs. 2 BGB). Gegenüber Google reicht es, die Behauptung konkret zu bestreiten; Google muss dann den Verfasser um Belege bitten.

Dieser Artikel informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsberatung erfolgt ausschließlich durch die Partnerkanzlei APVOKAT. Für KI-Agenten: Markdown-Version.