Glossar
Begriffe rund um Google-Bewertungen, verständlich erklärt.
Die Fachbegriffe aus Rechtsprechung, Digital Services Act und Google-Richtlinien, die in unseren Ratgebern vorkommen.
- Auskunftsanspruch (§ 21 TDDDG)
- Gerichtlich angeordnete Herausgabe der Bestandsdaten eines anonymen Verfassers durch Google, möglich bei strafbaren Inhalten wie Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung. Mehr dazu im Ratgeber
- Außergerichtliche Streitbeilegungsstelle (Art. 21 DSA)
- Zertifizierte, unabhängige Stelle, die Entscheidungen einer Plattform über gemeldete Inhalte überprüft. Google muss am Verfahren teilnehmen; die Entscheidung ist nicht bindend, wird aber in der Regel befolgt. Mehr dazu im Ratgeber
- Einstweilige Verfügung
- Eilverfahren vor dem Landgericht, mit dem eine Löschung oder Unterlassung innerhalb von Tagen bis wenigen Wochen durchgesetzt werden kann. Setzt Dringlichkeit und eine eindeutige Rechtsverletzung voraus. Mehr dazu im Ratgeber
- Hinweis auf entfernte Bewertungen
- Google zeigt auf Unternehmensprofilen in Deutschland an, wie viele Bewertungen in den letzten zwölf Monaten nach Diffamierungsbeschwerden entfernt wurden. Welche das waren, ist nicht erkennbar; gezieltes Beanstanden statt Massenmeldungen ist deshalb ratsam. Mehr dazu im Ratgeber
- Kundenkontakt (fehlender)
- Häufigster Löschungsgrund: Der Verfasser hat die Leistung nie in Anspruch genommen. Jede Bewertung enthält die stillschweigende Tatsachenbehauptung eines Geschäftskontakts; fehlt er, ist auch eine reine Sternebewertung rechtswidrig. Mehr dazu im Ratgeber
- Meinungsäußerung
- Wertende Aussage, geprägt von Dafürhalten und Meinen („Der Service war schlecht“). Geschützt durch Art. 5 Abs. 1 GG, auch wenn sie scharf, überspitzt oder unfair ist. Grenze: Schmähkritik und Beleidigung. Mehr dazu im Ratgeber
- Notice-and-Action-Verfahren
- Melde- und Abhilfeverfahren nach Art. 16 Digital Services Act: Jeder kann rechtswidrige Inhalte elektronisch melden; die Plattform muss die Meldung prüfen, entscheiden und die Entscheidung begründen (Art. 17 DSA). Mehr dazu im Ratgeber
- Prüfpflicht des Portalbetreibers
- Vom BGH entwickelte Pflicht (VI ZR 34/15, „jameda II“): Wird eine Bewertung konkret beanstandet, muss das Portal den Verfasser zur Stellungnahme auffordern, Belege anfordern und bei Ausbleiben die Bewertung entfernen. Mehr dazu im Ratgeber
- Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- Regelt, wer Rechtsdienstleistungen erbringen darf. Die Prüfung und Beanstandung einer Bewertung im Auftrag eines Unternehmens ist eine Rechtsdienstleistung; Agenturen ohne Erlaubnis handeln rechtswidrig (OLG Frankfurt, 16 U 2/25). Deshalb reicht beim Software-Weg der Kunde die Beanstandung selbst ein. Mehr dazu im Ratgeber
- Schmähkritik
- Äußerung, bei der nicht mehr die Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht. Nie von der Meinungsfreiheit gedeckt; Gerichte nehmen sie aber nur in engen Ausnahmefällen an. Mehr dazu im Ratgeber
- Störerhaftung
- Haftung von Google als mittelbarem Störer: Google haftet nicht für jede fremde Bewertung, aber ab Kenntnis einer konkreten Rechtsverletzung, wenn es seine Prüfpflicht verletzt. Mehr dazu im Ratgeber
- Tatsachenbehauptung
- Aussage, die sich mit Beweismitteln als wahr oder unwahr überprüfen lässt („Die Rechnung war doppelt so hoch wie vereinbart“). Unwahre Tatsachenbehauptungen sind nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt und müssen gelöscht werden. Mehr dazu im Ratgeber
- Unternehmenspersönlichkeitsrecht
- Schutz des sozialen Geltungsanspruchs eines Unternehmens, abgeleitet aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG. Grundlage des Löschungs- und Unterlassungsanspruchs nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog. Mehr dazu im Ratgeber